Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der Alfred Kärcher Vertriebs-GmbH, Friedrich-List-Str. 4, 71364 Winnenden (Stand November 2018)

Kundenservice

I Geltung

  1. Im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (beide nachstehend „Kunde“) verkaufen, liefern und montieren wir ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.

  2. Geschäftsbedingungen unseres Kunden akzeptieren wir nicht, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

  3. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

  4. Der Kunde stimmt durch die Bestellung der Anwendung unserer Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen ausdrücklich zu und verzichtet auf die Geltendmachung eigener abweichender Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen. Andere Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, muss er uns hierauf sofort schriftlich hinweisen.

II Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme der Bestellung des Kunden durch uns kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

III Preise und Preisanpassung

  1. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk (ex works – Incoterms 2010) und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

IV Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.

  2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

  3. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.

  4. Der Kunde kann ein SEPA Firmenmandat erteilen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen.

  5. Wir können ohne Angaben von Gründen für einzelne Kunden und Verträge Vorkasse verlangen.

  6. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

V Leistungszeit, Verzug, Zurückbehaltung, Teilleistungen

  1. Liefer- und Montagefristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, wir haben sie explizit und schriftlich als verbindlich deklariert. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

  2. Der Beginn und die Einhaltung von angegebenen Fristen setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus.

  3. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug und ist dieser Lieferverzug von uns zu vertreten, so ersetzen wir dem Kunden seinen aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs eingetretenen nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe von 0,5 % des Netto-Lieferwertes für jede vollendete Kalenderwoche im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung, maximal jedoch in Höhe von 5 % des Netto-Lieferwertes.

  4. Wir sind zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt, solange der Kunde uns gegenüber seine vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

  5. Wir sind zu Teilleistungen nur berechtigt, wenn

    · die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

    · die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

    · dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit)

  6. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

VI Gefahrtragung, Versand

  1. Soweit nicht abweichend durch die Vereinbarung einer bestimmten Incoterms-Klausel geregelt, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Versendungskosten oder die Anfuhr übernehmen. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern.

  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

VII Transportschäden

  1. Der Kunde hat beim Transport entstandene Beschädigung sowie Verlust unverzüglich anzuzeigen und die Sendung zur alsbaldigen Besichtigung unverändert liegen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Transportschaden erst beim Auspacken der Ware oder später zeigt.

VIII Mitwirkung des Kunden bei der Montage von Geräten

  1. Der Kunde hat für eine freie und befestigte Zufahrt zum Montageort mit ausreichender Tragfähigkeit zu sorgen. Weiter hat er uns den für die Montage benötigten Strom sowie Wasser, Gas und Sauerstoff kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  2. Bis zum Montagetermin hat der Kunde auf seine Kosten die für die Montage und Inbetriebnahme der von uns zu liefernden Geräte erforderlichen Maurer-, Fundament- und Stemmarbeiten auszuführen und die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für Strom, Öl, Gas, Druckluft, Wasser und Abwasser entsprechend unserer Aufstellungszeichnung herzustellen. Weiter hat der Kunde auf seine Kosten die verbindenden Rohr- und Elektroleitungen sowie Kabelkanäle, Leer- und Schutzrohre zwischen den Geräten und ihren Komponenten entsprechend unserer Aufstellungszeichnung herzustellen und bis an die von uns vorgegebenen Anschlusspunkte zu verlegen. Der Verlauf der verbindenden Leitungen, Kanäle und Rohre im Gebäude ist vom Kunden festzulegen.

  3. Bei beheizbaren Geräten müssen ferner die gesetzlichen Heizraumrichtlinien und die Heizraumbedingungen gemäß unserer Aufstellungszeichnung bis zum Montagetermin erfüllt sein. Der Kunde hat auf seine Kosten den erforderlichen Wasseranschluss mit Verschraubungen und die Anschlussvorrichtung im Heizraum bereitzustellen, Brennstoff, Strom und Wasser zur Inbetriebnahme und zum Probebetrieb zu liefern und Rohrleitungen nach diesen Proben zu isolieren.

  4. Beim Einbringen von schweren Teilen in einen Bau oder beim Montieren des Kabelschlepps sowie beim Aufstellen des Portals und anderer schwerer Maschinenteile hat der Kunde unseren Monteuren kostenlos Helfer sowie erforderliche, bei Bedarf fahrbare Hebegeräte und Gerüstzeuge zu stellen.

IX Mängelrüge, Gewährleistung und Gewährleistungsfrist

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich zu rügen; versäumt er die rechtzeitige und formgerechte Mitteilung der Rüge, gilt unsere Leistung insoweit als vertragsgemäß.

  2. Rügt der Kunde einen Mangel an einem von uns gelieferten Kleingerät (bis 20 kg), Ersatzteil oder Zubehör, so hat er dieses zur Abholung durch das von uns beauftragte Unternehmen bereitzustellen.

  3. Ist unsere Leistung bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllen wir nach, und zwar nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache im Tausch gegen die mangelhaft gelieferte. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so bestimmen sich die übrigen Ansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Regelungen. Für vom Kunden geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material sowie für vom Kunden vorgegebene Konstruktionen leisten wir keine Gewähr. Absatz 5 bleibt unberührt.

  4. Beim Verkauf gebrauchter Geräte leisten wir keine Gewähr für etwaige Sachmängel. Absatz 5 bleibt unberührt.

  5. Die Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bestehen auch bei Mängeln ausschließlich nach Maßgabe von Abschnitt X.

  6. Die gesetzlichen Sonderbestimmungen bei Endlieferung einer Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.

X Schadensersatz

  1. Bei Verzug haften wir gemäß der vorgenannten Regelung in Abschnitt V.3.

  2. Im Übrigen haften wir auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

    a) für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit,

    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (das ist die Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt.

  3. Die sich aus vorstehendem Abschnitt X. 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Sie gelten des Weiteren nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

XI. Verjährung

  1. Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr nach Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, nach der Abnahme.

  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB) oder um einen Baustoff (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB), so gilt die gesetzliche Regelung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BGB sowie §§ 444, 479 BGB).

  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Abschnitt X. 2 Satz 1 und Satz 2 a) verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

XII Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

  1. Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen.

  2. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur aufgrund von Ansprüchen berechtigt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  3. Die Abtretung von Rechten, Forderungen und Ansprüchen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden wird. Dies gilt auch für Vereinbarungen des Kunden mit Dritten, durch die bei der Veräußerung von Vorbehaltsware ein Forderungsübergang auf uns ausgeschlossen wird.

XIII Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

  2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

  4. Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

  5. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist , können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

     

  6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

  7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

  8. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

  9. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

  10. Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

     

  11. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

XIV Schutzrechte

  1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu leisten, so steht dieser dafür ein, dass hierdurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

  2. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt uns den entstehenden Schaden sowie unsere Kosten und Aufwendungen. Wird dem Kunden und/oder uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, sind wir auch ohne nähere Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

XV Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist grundsätzlich Öhringen, nur bei Fahrzeugwaschanlagen und deren Teilen Illingen/Württemberg.

  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  3. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist als ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht vereinbart. Daneben sind wir berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.